Satzung des Kleingärtnervereines „Kultur“ e.V.
Theodor-Neubauer-Straße 43
in 04318 Leipzig
Mitglied im Kleingartenpark Südost
des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.
1. Name, Sitz, rechtliche Eigenschaft
(1) Der Verein führt als eingetragener Verein den Namen Kleingärtnerverein „Kultur“ e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig unter der Nummer VR 470 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein hat seinen Erfüllungs- und Gerichtsstand in Leipzig
(6) Der Verein ist Mitglied des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und erfüllt die sich aus der Satzung und den Beschlüssen des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. ergebenden Verpflichtungen. Die Vereinsmitglieder sind an die Beschlüsse des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. direkt gebunden.
2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß dem Bundeskleingartengesetz und den
landesrechtlichen Bestimmungen und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, das Betreiben und die Verwaltung der Kleingartenanlage „Kultur“ auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes und der einschlägigen Rechtsvorschriften.
In diesem Sinne setzt er sich ein für
- die Förderung des Kleingartenwesens/Kleingärtnerei einschließlich der Pflege seiner Tradition,
- die Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Heranführung der Jugend zur Naturverbundenheit,
- die sinnvolle städtebauliche und stadtökologische Nutzung der Grün- und Erholungsflächen,
- eine ökologisch orientierte Bebauung, Gestaltung, Nutzung und Bewirtschaftung der Kleingärten.
Die Mitglieder des Vereins leisten einen wirksamen Beitrag im Rahmen der kommunalen Aktion „Grün ist für alle da“ und verbessern mit ihrer Arbeit das ökologische Klima. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich. Die öffentlichen Bereiche der Kleingartenanlage sind der Allgemeinheit zugänglich.
Der Verein gewährleistet die gartenfachliche Betreuung seiner Mitglieder und gestaltet ein vielfältiges Vereinsleben.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vorstandes und die von ihm mit Vereinsaufgaben beauftragten Mitglieder des Vereins erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Vorstandsmitgliedern oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern, pauschale, angemessene Aufwandsvergütungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. In der Kleingartenanlage sind parteipolitische oder konfessionelle Veranstaltungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen, vorherigen, schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.
(4) Das Vereinsvermögen ist unteilbar. Auch bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des einzelnen Vereinsmitgliedes auf das Vereinsvermögens bzw. auf Anteile vom Vereinsvermögen.
(5) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.
3. Mitgliedschaftsrechte und Pflichten
(1) Der Eintritt in die Vereinsgemeinschaft kann von allen volljährigen natürlichen Personen beantragt werden. Mitglieder sind Pächter* eines Kleingartens, benannt als aktive Mitglieder, und Mitglieder ohne Pachtvertrag, benannt als passive Mitglieder, vornehmlich die Angehörigen des Pächters, insoweit Ehepartner, nichteheliche Lebensgefährten und Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie ihre Mitgliedschaft erklären. Jedes neue aktive Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
* Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher wie auch in männlicher Form.
(2) Die Mitgliedschaft ist personengebunden, nicht vererblich und nicht übertragbar. Sie kann nur von volljährigen natürlichen Personen beantragt werden.
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. Es besteht kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Aufnahme als Vereinsmitglied. Die Ablehnung eines Bewerbers durch den Vorstand des Vereins bedarf keiner Begründung.
(4) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das künftige Mitglied die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse in der jeweils gültigen Fassung als rechtsverbindlich an. Es ist verpflichtet, den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen des Vereins nachzukommen, das Vereinsleben zu fördern, den Mitgliedsbeitrag und andere finanziellen Forderungen des Vereins, sowie sonstige entgeltliche Gemeinschaftsleistungen künftig zu den festgelegten Terminen zu entrichten. Die Regelung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vom 25.05.2018 werden eingehalten. Allen Mitgliedern ist das entsprechende Merkblatt zugänglich gemacht worden. Bei Abschluss neuer Pachtverträge, ist das Merkblatt zu den Regelungen der Europäische Datenschutzgrundverordnung Bestandteil des Pachtvertrages und mit Unterschrift des Pachtvertrages angenommen.
(5) Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen Daten sowie im Laufe der Mitgliedschaft erlangten weiteren Daten in Papierform und auf elektronischen Datenträgern gespeichert und für Zwecke der Mitgliederverwaltung verwendet werden, auch gegenüber dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V.
(6) Zur Deckung des außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis 100,00 € pro aktives Mitglied betragen.
(7) Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet an der angesetzten Gemeinschaftsarbeit teilzunehmen, er kann sie aber auch gemeinsam bzw. mit/durch dem/das passive Mitglied ableisten. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Vorstandes eine Ersatzkraft gestellt werden. Eine finanzielle Abgeltung der Gemeinschaftsarbeit ist möglich. Die Anzahl der zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe des Abgeltungsbetrages sind durch den Beschluss der Mitgliederversammlung festzulegen. Art und Zeitpunkt der Gemeinschaftsstunden werden vom Vorstand beschlossen.
(8) Bei Wohnungswechsel ist die Änderung der Anschrift, mit Telefonnummer, vom Mitglied dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(9) Besonders verdiente Mitglieder oder andere Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei gestellt und von der Ableistung von Pflichtstunden befreit. Ehrenmitglieder haben Redefreiheit in den Versammlungen, aber kein Stimmrecht. Die Teilnahme am Vereinsleben ist erwünscht.
(10) Für passive Mitglieder gilt ein von der Mitgliederversammlung festzulegender Partnertarif. In den Rechten und Pflichten sind sie den aktiven Mitgliedern gleichgestellt, außer bei Satzungsänderungen, der Änderung des Zweckes oder der Auflösung des Vereines. In diesen Punkten haben passive Mitglieder kein Stimmrecht. Die passive Mitgliedschaft bewirkt die Option des Bevorzugungsrechtes durch den Vorstand bei Neuverpachtung wenn der angehörige Vorpächter seinen Kleingartenpachtvertrag auflöst.
(11) Aktive Mitglieder, die zwei Kleingärten bewirtschaften zahlen die doppelte Vereinsumlage und haben die doppelten Pflichtstunden zu erbringen.
(12) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung der Ziffer 3 (10) folgende Rechte:
- Teilnahme am Vereinsleben und allen Veranstaltungen des Vereins
- Nutzung aller vereinseigenen Einrichtungen
- Stimmrecht in allen Vereinsangelegenheiten, jedoch hat jedes Mitglied nur eine Stimme
- Wählbarkeit zu allen Ehrenämtern des Vereins.
(13) Die Mitglieder haben folgende weitere Pflichten:
- diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V., alle in der jeweils gültigen Fassung, einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
- Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv auf deren Erfüllung zu wirken,
- die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis des Kleingartens ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten.
Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauchs an Wasser und Strom einschließlich der Vorauszahlungen für Verbrauch und Grundgebühren für das laufende Jahr,
- für jede beabsichtigte, nach der Bauordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. genehmigungspflichtige Baumaßnahme einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
- mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
- die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens ist zu unterlassen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist persönlich und wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod, Ausschluss, Streichung oder Auflösung des Vereins.
(2) Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. September zum 31.12. des Jahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, seine finanziellen und anderen Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft und dem Kleingartenpachtvertrag zu erfüllen.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstößt, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung sind dem betreffenden Mitglied die Ausschlussgründe schriftlich darzulegen und ihm ist unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Diese ist detailliert zu begründen. Die Beschwerde mit der Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten.
Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(4) Die nächste stattfindende Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
(5) Danach ist eine Klage des Mitgliedes nur binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung der Mitgliederversammlung bei dem für den Verein zuständigen Gericht einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.
(7) Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- Verstoß gegen die in Punkt 3 dieser Satzung, in der Kleingartenordnung oder in Beschlüssen fixierten Verpflichtungen des Mitgliedes,
- ehrloses oder unsittliches Verhalten des Mitgliedes, eines Familienmitgliedes oder anderer von dem Mitglied in seinem Kleingarten geduldeten Personen innerhalb des Vereinsgeländes,
- Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand,
- nicht termingerechte Erfüllung der mit dem Verein eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen,
- Verweigerung der Gemeinschaftsarbeit bzw. der dafür als Ersatz festgelegten Ablöse, vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung der Vereinsinteressen insbesondere des Gemeinschaftseigentums,
- gröbliche Beleidigung des Vorstandes bzw. Behinderung des Vorstandes bei der Wahrnehmung seiner Verantwortung im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder,
- eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung des Kleingartens gemäß Bundeskleingartengesetz,
- die Vornahme baulicher Veränderungen im Kleingarten ohne Zustimmung des Vorstandes.
Als erzieherische Maßnahme können im Vorfeld zuerst Vereinsstrafen durch den Vorstand in der Form von Geldstrafen und/oder Amtsenthebungen beschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustelldatum Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen und/oder Beschwerde führend aufzutreten. Die Beschwerde ist detailliert zu begründen.
Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung in letzter Instanz endgültig.
Der Strafbeschluss mit den Gründen ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreiben bekannt zu machen.
Bis zu der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ist der Weg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig. Erst danach kann eine Klage gegen die Entscheidung bei dem für den Verein zuständigem Gericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung eingelegt werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.
(8) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes, welcher dem Mitglied nicht zugestellt werden muss, erfolgen, wenn
- das Mitglied mit einem fortlaufenden Beitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung hingewiesen werden. Die Mahnung gilt auch wirksam als zugestellt, drei Tage nach Aufgabe zur Post an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
6. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und besitzt die höchste Entscheidungsbefugnis in dessen Angelegenheiten.
Sie kann über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beschließen. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, die nicht vom Vorstand entschieden werden können.
(2) Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(3) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal des Folgejahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf nach Ermessen des Vorstandes oder auch schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand einberufen. Der Antrag muss schriftlich begründet sein.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung durch Aushang in den Vereinsschaukästen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis drei Wochen vor dem Zeitpunkt der Durchführung der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(6) Die ggf. geänderte Tagesordnung ist dann spätestens zwei Wochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung durch Aushang an den o.g. Vereinsschaukästen bekannt zugeben.
(7) Anträge, welche erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur dann zur Beratung und Beschlussfassung gelangen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dafür stimmen.
(8) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die
- Entgegennahmen der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes und der Revisoren
- Beschlussfassung über den Haushaltsvorschlag
- Beschlussfassung über Anträge
- Einsetzung von Ausschüssen
- Beschlussfassung und Änderung der Satzung, der Ordnungen und von Beschlüssen
- Beschlussfassung über Veränderungen des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen etc.
- Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
- Berufung von Ehrenmitgliedern des Vereins
- Beschlussfassung über die Umwandlung oder Auflösung des Vereins
(9) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
7. Der Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich aus drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen.
(2) Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus: Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer. Nach außen vertreten je zwei dieser Vorstandsmitglieder den Vorstand gemeinsam. Vereinsintern ist jeder alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB kann dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gemäß § 30 BGB beauftragen.
(4) Der Vorstand wird durch offene, direkte Wahl in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung gewählt und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere erfolgt durch ihn die Verwaltung und Beaufsichtigung der Gartenanlage.
(6) Der Vorsitzende lädt zu den Beratungen ein, übernimmt in denselben die Leitung, vollzieht die Beschlüsse und Urkunden, besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstellt den Jahresbericht für die Mitgliederversammlung. Er kann sich in allen Fällen vom Schatzmeister vertreten lassen.
(7) Dem Schatzmeister obliegt weiterhin die Führung der Kassengeschäfte und das Anlegen der hierzu nötigen Bücher. Der Schatzmeister kann für sofortige Barleistungen eine Handkasse führen.
Der Schatzmeister hat jederzeit dem Vorstand und der Revisionskommission Einsicht in die Kassenunterlagen zu gestatten und in jeder Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Der Schatzmeister ist für die Richtigkeit der Kassengeschäfte verantwortlich. Zahlungen darf der Schatzmeister nur nach erfolgter eigener Unterschrift und der eines anderen Vorstandsmitgliedes leisten. Die Buchführung und der Jahresabschluss erfolgen nach kaufmännischen Grundsätzen.
(8) Der Schriftführer erledigt nach Maßgabe des Vorstandes die schriftlichen Arbeiten des Vereins. Von ihm sind die Protokolle in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(9) Scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, können die übrigen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder ein Vereinsmitglied für die betreffende Vorstandsfunktion und die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen. Kommt eine Berufung nicht zustande, bleibt die betreffende Vorstandsfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt. Die nächste Mitgliederversammlung hat die Berufung des Vorstandsmitgliedes zu bestätigen, womit das berufene Vereinsmitglied als gewählt gilt oder die Mitgliederversammlung hat ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
(10) Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
(11) Der Vorstand kann für verschiedene Aufgaben Beisitzer berufen. Die Berufung läuft mit der nächsten Mitgliederversammlung mit Vorstandswahl aus; kann aber erneut erfolgen. Die Anzahl der Beisitzer darf sieben nicht überschreiten. Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen ein Anwesenheits- und Rederecht aber kein Stimmrecht.
(12) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch die Vereinsfunktion insbesondere das Vorstandsamt.
8. Vorschriften für die Vereinsorgane
(1) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf des Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Schatzmeister, einzuberufen. Die Tagesordnung ist vorher bekannt zu geben.
(2) Zur Vorstandssitzung ist mindestens eine Woche vorher mündlich einzuladen.
Die Sitzungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Die Leitung der Mitgliederversammlung kann auch an einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter übertragen werden.
(3) Die Vereinsorgane legen ihre Willensbildung in Beschlüssen fest. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung keine andere Mehrheit vorschreibt.
Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Beschlussfassung und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen.
Der Versammlungsleiter kann jedoch auch eine andere Form der Abstimmung anordnen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Besteht bei Wahlen Stimmengleichheit, findet eine Stichwahl unter den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei nochmaliger Gleichheit entscheidet das Los.
(4) Für die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder einer Satzungsänderung ist in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder oder Mitglieder anderer gewählter Organe können durch die Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn sie dauerhaft ihren satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommen oder aus persönlichen Gründen nicht nachkommen können. Sie können ferner abberufen werden, wenn sie auf sonstige Weise Vereinsinteressen erheblich zuwiderhandeln.
(6) Bei der Beschlussfassung ist immer von der Anzahl der anwesenden Mitglieder auszugehen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und davon der Vorsitzende oder der Schatzmeister anwesend sind.
(8) Das Ergebnis der Sitzungen der Vereinsorgane ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(9) Die Haftung des Vereins, seiner Organe sowie seiner Funktionäre ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mitglieder haften untereinander nicht, wenn ein Mitglied dem anderen in Erfüllung seiner Mitgliedschaftspflichten oder Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte einen Schaden zufügt.
(10) Der Vorstand kann zu Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
(11) Vertreter des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Sie haben kein Stimmrecht.
9. Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie Zuwendungen und Spenden.
(2) Die Mitgliedsbeiträge und Umlagen für die Finanzierung der Vereinstätigkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind spätestens bis zum 31.01. eines jeden Jahres an den Verein innerhalb der Jahresrechnung zu entrichten.
(3) Zahlungsrückstände von Mitgliedern gegenüber dem Verein können ab dem Tage der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Zinssatz verzinst werden. Dem Verein bleibt die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens gemäß BGB-Regeln vorbehalten.
Für erforderliche Mahnungen, Einholung von Auskünften bei Einwohnermeldebehörden usw. kann dem betreffenden Mitglied für jeden einzelnen Fall ein Pauschalbetrag aufgrund des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes berechnet werden. Über die Höhe des Pauschalbetrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Für das Geschäftsjahr ist ein Voranschlag aufzustellen, in dem sämtliche Ausgaben durch zu erwartende Einnahmen abgedeckt sind. Die Bildung von Rücklagen nach steuerlichen Bestimmungen zwecks Ansparung auf kommende Ereignisse oder zukünftige Anforderungen ist zulässig.
(5) Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
Außerplanmäßige Ausgaben sind verantwortungsbewusst im Rahmen der Zielstellung dieser Satzung durch Vorstandsbeschluss möglich. Das Verhältnis Ausgaben zu Einnahmen muss ausgewogen bleiben.
(6) Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie § 140 AO zu berücksichtigen.
(7) Von der Mitgliederversammlung sind alle zwei Jahre 2 Revisoren zu wählen, die nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr die Kasse, die Bücher und die Belege des Vereins prüfen und dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten haben. Über jede Überprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Schatzmeister und den Revisoren zu unterzeichnen ist. Die Wiederwahl der Revisoren ist zulässig. Außerdem ist alle zwei Jahre ein Ersatzrevisors zu wählen, welcher für den Fall des Ausfalls eines gewählten Revisors dessen Aufgabe bis zur Neuwahl innehat. Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen auch nicht den Weisungen oder der Beaufsichtigung durch den Vorstand.
Die Revisoren haben ein Teilnahme- und Rederecht, aber kein Stimmrecht an allen Vorstandssitzungen.
10. Inkrafttreten der Satzung, Satzungsänderungen
(1) Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Vorherige Satzungen sind damit gegenstandslos.
(2) Mit Beschluss der Mitgliederversammlung wird bestätigt, die vorstehende Satzung zur Kenntnis genommen zu haben und erklärt sie für alle Mitglieder des Kleingärtnervereins „Kultur“ e.V. als rechtsverbindlich.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art bzw. vom Finanzamt, der Anerkennungsbehörde der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit oder dem zuständigen Registergericht verlangte Änderungen selbständig zu beschließen.
11. Auflösung des Vereins
Der Beschluss auf Auflösung des Vereins kann nur durch 3/4 der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so steht einer vier Wochen nach dieser Mitgliederversammlung einzuberufenden Mitgliederversammlung das Recht der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit der aktiven Mitglieder zu, wenn der Vorstand hierzu den Antrag stellt.
In jedem Fall ist über die Abstimmung ein Protokoll mit namentlicher Feststellung der abgegebenen Stimmen anzufertigen.
Leipzig, den 19.01.2019 Kleingärtnerverein „Kultur“ e.V.